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BFSG 2026: Muss Ihre Website barrierefrei sein? Der ehrliche Check für kleine Betriebe

Kaum ein Thema hat 2026 so viel Verunsicherung bei kleinen Betrieben ausgelöst wie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Angebote mit dem Betreff "Bußgeld bis 100.000 Euro" landen wöchentlich in Postfächern. Dieser Beitrag trennt, was rechtlich gesichert ist, von dem, was noch offen ist.

Veröffentlicht am 16. Juli 2026 · 12 Min. Lesezeit

Stand: Juli 2026. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Abmahnung wenden Sie sich bitte an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.

Wenn Sie es eilig haben: Ein Handwerksbetrieb, eine Kanzlei oder eine Praxis mit weniger als zehn Beschäftigten, höchstens zwei Millionen Euro Umsatz und einer Website ohne Shop ist nach derzeitigem Stand mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verpflichtet. Wer online an Verbraucher verkauft, ist es dagegen in aller Regel schon, und bei Produkten hilft die Betriebsgröße nicht. Alles Weitere steht unten, und es lohnt sich, das zu lesen, bevor Sie auf eines der Angebote reagieren, die derzeit mit Bußgeldern werben.

Die Kurzfassung

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Verbrauchern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, also insbesondere Online-Shops, außerdem Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenbeförderung und E-Books sowie bestimmte Produkte.

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter.

Wenn Sie ein Handwerksbetrieb mit sechs Mitarbeitern und einer klassischen Firmenwebsite sind: Sie sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verpflichtet. Wenn Sie einen Online-Shop für Endkunden betreiben: Sie sind es wahrscheinlich schon, und die Betriebsgröße hilft Ihnen bei Produkten nicht weiter.

Der Entscheidungsweg

Frage 1: Verkaufen oder vermitteln Sie online an Verbraucher?

Nein, ausschließlich B2B? Dann greift das BFSG grundsätzlich nicht. Achtung bei der Abgrenzung: Sobald auch Privatpersonen bestellen können, kann die Pflicht greifen.

Frage 2: Bringen Sie Produkte im Sinne des BFSG in Verkehr?

Damit sind Geräte gemeint, etwa Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals, E-Book-Reader oder Router. Wenn ja: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt für Sie nicht. Für Produkte gibt es keine Größenausnahme.

Frage 3: Haben Sie weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme?

Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Zehn Mitarbeitende und 400.000 Euro Umsatz? Ausnahme greift nicht. Sechs Mitarbeitende und 2,4 Millionen Euro Umsatz? Greift auch nicht. Und selbst wenn beides passt, gilt die Ausnahme ausschließlich für Dienstleistungen.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet einen kostenlosen BFSG-Check an, und Kleinstunternehmen können sich dort nach § 15 BFSG kostenfrei beraten lassen. Das ist der beste erste Schritt, den es umsonst gibt.

Die Grauzone, über die zu selten gesprochen wird

Das Gesetz definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr in § 2 Nr. 26 BFSG weit. Erfasst sind auch digitale Angebote, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags elektronisch erbracht werden.

Dem Wortlaut nach könnte das eine gewöhnliche B2C-Firmenwebsite mit Anfrageformular betreffen. Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nennen in diesem Zusammenhang unter anderem die Online-Terminbuchung. Eine gerichtlich geklärte Abgrenzung gibt es bislang nicht.

Praktisch heißt das: Wenn auf Ihrer Website Verbraucher verbindlich Termine buchen oder Verträge anbahnen können, ist die Sache weniger eindeutig, als Ihnen der eine oder andere Ratgeber weismachen will. Für einen reinen Informationsauftritt mit Telefonnummer und Kontaktformular spricht dagegen viel dafür, dass er nicht erfasst ist.

Was gefordert wäre, wenn Sie betroffen sind

Der technische Maßstab ergibt sich aus der Verordnung zum BFSG in Verbindung mit der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549. Für Webinhalte läuft das auf die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA hinaus. Nicht AAA, wie gelegentlich behauptet wird. Der Unterschied ist erheblich.

Im Klartext heißt Stufe AA: Ihre Website muss auch dann bedienbar sein, wenn jemand keine Maus benutzen kann, schlecht sieht oder sich die Seite vorlesen lässt. Es geht um Bedienbarkeit, nicht um Perfektion.

In der Praxis bedeutet AA unter anderem: ausreichende Farbkontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Alternativtexte für Bilder, korrekt beschriftete Formularfelder, saubere Überschriftenhierarchie, sichtbarer Fokus-Indikator und keine Informationen, die ausschließlich über Farbe transportiert werden.

Dazu kommt eine eigenständige Pflicht, die häufig übersehen wird: die Barrierefreiheitserklärung. Sie ist technisch schnell umzusetzen und einer der am häufigsten genannten Abmahngründe. Wenn Sie betroffen sind, gehört sie an den Anfang Ihrer To-do-Liste, nicht ans Ende.

Was tatsächlich passiert, wenn Sie nicht konform sind

Hier liegt der größte Unterschied zwischen den Marketing-Mails und der Rechtslage. Es gibt zwei völlig getrennte Wege, und sie werden ständig vermischt.

Weg A: Die Behörde

Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern. Sie haben dafür per Staatsvertrag eine gemeinsame Stelle gegründet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Gegründet wurde sie im September 2025, ihre Marktüberwachungsstrategien hat sie Ende Januar 2026 beschlossen.

Wichtig für die Einordnung: Die MLBF scannt nicht flächendeckend das deutsche Web. Sie arbeitet vorrangig reaktiv, also auf Beschwerden hin, ergänzt um risikobasierte Stichproben mit Priorisierung nach Reichweite und Mängelhistorie.

Und das Verfahren ist gestuft. Ein Bußgeldbescheid kommt nicht über Nacht. Zuerst fordert die Behörde zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist auf. Reagieren Sie nicht, folgen Anordnungen, bei Dienstleistungen bis hin zur Untersagung des Angebots. Erst am Ende dieser Kette steht das Bußgeld nach § 37 BFSG.

Der Bußgeldrahmen ist außerdem zweistufig, was in den meisten Artikeln unterschlagen wird: Bis zu 100.000 Euro gelten nur für die schweren Verstöße nach § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 und 10. Für die übrigen Fälle, also verletzte Informations- und Auskunftspflichten, liegt die Obergrenze bei 10.000 Euro. Es sind Höchstbeträge, keine Pauschalen, und ein BFSG-Bußgeld ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.

Bis Juli 2026 sind keine öffentlich dokumentierten, tatsächlich verhängten BFSG-Einzelbußgelder bekannt.

Ein Punkt, der viele beruhigen dürfte: Das BFSG gibt einzelnen Nutzern kein direktes Klagerecht auf Schadensersatz gegen Ihr Unternehmen. Verbraucher können nach § 32 BFSG einen Antrag bei der Behörde stellen und die Schlichtungsstelle nach § 34 BFSG anrufen. Die aus den USA bekannten Klagewellen nach dem ADA sind in Deutschland rechtlich nicht möglich.

Weg B: Die private Abmahnung

Das ist der Teil, der die Unruhe erzeugt. Und der Teil, der rechtlich noch nicht geklärt ist.

Damit ein Mitbewerber Sie wegen eines BFSG-Verstoßes abmahnen kann, müsste das BFSG eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG sein. Ob das so ist, hat bis Mitte 2026 kein Gericht entschieden. Erste veröffentlichte Urteile werden für das zweite Halbjahr 2026 erwartet.

Häufig wird als Indiz die BGH-Entscheidung vom 27. März 2025 zitiert, nach der Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgen dürfen. Juristen werten das als Hinweis, dass es beim BFSG ähnlich laufen könnte. Ein Automatismus ist es nicht. Wer behauptet, der BGH habe das BFSG für abmahnbar erklärt, liegt schlicht falsch.

Die Abmahnungen selbst gibt es trotzdem. Zwei Wellen sind dokumentiert:

  • Ab August 2025 mahnte die CLAIM Rechtsanwalts GmbH aus Köln im Auftrag eines Website-Dienstleisters ab. Gefordert wurden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Aufwendungsersatz von gut 1.000 Euro, alternativ ein Vergleich um rund 600 Euro. Als Nachweis lag den Schreiben oft nur ein Screenshot bei.
  • Ab Februar 2026 folgte eine zweite Welle mit Forderungen um rund 2.700 Euro brutto, diesmal mit konkretem WCAG-Prüfbericht statt Screenshot.

Fachanwälte halten viele dieser Schreiben aus drei Gründen für angreifbar: fehlende Konkretisierung der Pflichtverletzung (§ 13 Abs. 2 UWG), zweifelhafte Mitbewerberstellung, weil ein Webdesign-Dienstleister selten ein echter Wettbewerber eines abgemahnten Shops ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), und Indizien für Rechtsmissbrauch bei Massenversand mit vorrangigem Gebühreninteresse (§ 8c UWG).

Falls ein solches Schreiben bei Ihnen ankommt: Frist notieren, nichts ungeprüft unterschreiben, insbesondere keine vorformulierte Unterlassungserklärung, und anwaltlich prüfen lassen. Eine unterschriebene Unterlassungserklärung bindet Sie oft jahrelang samt Vertragsstrafe für kleinste künftige Fehler.

Warum Overlay-Widgets keine Lösung sind

Es gibt Anbieter, die versprechen, eine Website mit einer Zeile JavaScript barrierefrei zu machen. Diese Widgets legen sich über die Seite und beseitigen die eigentlichen Barrieren im Quellcode meistens nicht.

Der bekannteste Anbieter dieser Kategorie, accessiBe, hat sich mit der US-Handelsbehörde FTC auf eine Zahlung von einer Million US-Dollar geeinigt. Die FTC hatte beanstandet, dass die Behauptung, das Werkzeug mache jede Website WCAG-konform, falsch oder unbelegt sei, und dass gesponserte Bewertungen als unabhängig dargestellt wurden. Der finale Beschluss stammt vom April 2025 und läuft zwanzig Jahre. Es handelt sich um eine Einigung ohne Schuldanerkenntnis.

Maßgeblich ist die tatsächliche Konformität im Code. Ein Widget kann diese nicht herstellen, und es schützt Sie weder vor einer Abmahnung noch vor der Behörde.

Was es kostet

Bei einem neuen Projekt ist der Mehraufwand für WCAG 2.1 AA gering, wenn er von Anfang an eingeplant wird. Sauberes HTML, geprüfte Kontraste und funktionierende Tastaturbedienung sind ohnehin Merkmale guter Umsetzung.

Teuer wird das Nachrüsten. Bei einer gewachsenen Seite mit vielen Vorlagen, Drittanbieter-Einbindungen und einem Page-Builder, der eigenwilliges Markup erzeugt, kann die Nachbesserung schnell einen vierstelligen Betrag erreichen. Das ist der eigentliche Grund, warum sich frühes Handeln lohnt, nicht die Angst vor 100.000 Euro.

Für Fälle, in denen die Umsetzung wirtschaftlich unzumutbar wäre, sehen die §§ 16 und 17 BFSG eng gefasste Ausnahmen vor. Sie verlangen eine dokumentierte Bewertung, die fünf Jahre aufzubewahren ist. Das ist kein bequemer Ausweg, sondern eine Ausnahme mit Nachweispflicht.

Unser Rat

Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt betroffen sind. Nutzen Sie dafür den kostenlosen Check der Bundesfachstelle, nicht das Formular eines Anbieters, der Ihnen anschließend etwas verkaufen möchte.

Wenn Sie betroffen sind: Barrierefreiheitserklärung erstellen, dann die einfachen Dinge zuerst beheben. Fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Formularfelder, zu schwache Kontraste, fehlender Fokus-Indikator. Das deckt einen großen Teil der typischen Beanstandungen ab und ist in überschaubarer Zeit machbar.

Wenn Sie nicht betroffen sind: Barrierefreiheit trotzdem mitzudenken kostet bei einer neuen Website fast nichts und verbessert die Bedienbarkeit für alle. Aber lassen Sie sich nichts verkaufen, wozu Sie nicht verpflichtet sind. Welche Pflichten für Ihre Website unabhängig vom BFSG gelten, steht in unserer DSGVO-Checkliste für KMU.

Der Druck wird eher zunehmen. Die EU-Kommission hat Deutschland im März 2026 mit einer ergänzenden Stellungnahme im Vertragsverletzungsverfahren zur vollständigen Umsetzung aufgefordert. Das ist ein Argument für Substanz, nicht für Panik.

Ihr nächster Schritt

Nutzen Sie den kostenlosen BFSG-Check der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Er ist neutral, kostet nichts und beantwortet die einzige Frage, die zuerst zählt: ob Sie überhaupt betroffen sind. Alles andere kommt danach.

Wenn das Ergebnis unklar bleibt, ordnen wir es mit Ihnen ein. Kostenlos, und wir sagen Ihnen auch dann Bescheid, wenn kein Handlungsbedarf besteht.

Unsicher, ob das BFSG Sie betrifft?

Wir ordnen Ihre Situation nüchtern ein – ohne Angstverkauf – und sagen Ihnen, ob und welche Schritte für Ihre Website sinnvoll sind.

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